Entrümpelung steuerlich absetzen: Was ist möglich und was nicht?

• Prass Entrümpelung Team • 9 min Lesezeit
Entrümpelung steuerlich absetzen

Viele fragen sich: Kann man eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung von der Steuer absetzen? Hier die wichtigsten Punkte: wann es möglich ist, welche Voraussetzungen gelten und welche Unterlagen Sie brauchen. Keine Steuerberatung – bei konkreten Fällen bitte Berater oder Finanzamt fragen.

Kurz gesagt: Unter Umständen ja, als haushaltsnahe Dienstleistung. Die Leistung muss im eigenen Haushalt bzw. auf dem Grundstück erbracht worden sein. Oft wird nur der Arbeitslohn begünstigt, nicht unbedingt Material- und Entsorgungskosten.

Kann man eine Entrümpelung steuerlich absetzen?

Ja, in vielen Fällen kann eine Entrümpelung als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden. Entscheidend ist, dass die Leistung im eigenen Haushalt bzw. auf dem eigenen Grundstück erbracht wurde. Entrümpelung einer Mietwohnung Dritter (z.B. Eltern) kann anders bewertet werden – hier lohnt die Rücksprache mit dem Steuerberater.

Entrümpelung als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG)

Haushaltsnahe Dienstleistungen können steuerlich begünstigt sein. Dazu zählen oft auch Arbeiten wie Entrümpelung, Reinigung und Entsorgung im Haushalt. Die Steuerermäßigung bezieht sich meist auf den Arbeitslohn (bis zu 20 % der Aufwendungen, mit Höchstbetrag). Material- und reine Entsorgungskosten (z.B. nur Container ohne Arbeitsleistung) sind oft nicht oder nur teilweise begünstigt. Obergrenzen und genaue Voraussetzungen stehen im Einkommensteuergesetz – das Finanzamt oder ein Steuerberater kann Ihren Einzelfall einordnen.

Welche Kosten sind absetzbar? Welche Unterlagen?

Typischerweise absetzbar: Arbeitskosten der Firma (Lohn für Räumen, Schleppen, Sortieren), ggf. Fahrtkosten im vereinbarten Umfang. Wichtig: Die Rechnung sollte Umsatzsteuer ausweisen und eine klare Leistungsbeschreibung enthalten (z.B. „Entrümpelung und Entsorgung Haushaltsauflösung, inkl. Transport“). Bei Handwerkerleistungen verlangt das Finanzamt teils Abnahme und Zahlungsnachweis. Reine Container- oder Entsorgungsgebühren ohne Arbeitsanteil sind oft nicht begünstigt.

Praktisch: Vor der Beauftragung fragen, ob der Anbieter Rechnungen mit korrekter Leistungsbeschreibung und Umsatzsteuer ausstellt. Rechnung und Zahlungsbeleg aufbewahren und beim Steuerberater oder in der Steuererklärung angeben. Wählen Sie einen seriösen Anbieter – Schwarzarbeit bringt keine Steuerermäßigung und ist rechtlich riskant.

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Häufige Fragen

Kann man eine Entrümpelung von der Steuer absetzen?

In vielen Fällen ja, als haushaltsnahe Dienstleistung. Die Leistung muss im eigenen Haushalt/Grundstück erbracht sein. Meist wird der Arbeitslohn begünstigt.

Welche Unterlagen brauche ich?

Rechnung mit Umsatzsteuer, Leistungsbeschreibung, ggf. Abnahme und Zahlungsnachweis. Steuerberater oder Finanzamt für Details fragen.

Sind reine Container- oder Entsorgungskosten absetzbar?

Oft nicht oder nur teilweise. Begünstigt ist meist der Arbeitslohn. Reine Gebühren für Container oder Entsorgung ohne Arbeitsanteil fallen häufig nicht unter die haushaltsnahe Dienstleistung.

Gilt das auch für die Wohnung eines Angehörigen?

Entrümpelung einer Mietwohnung Dritter (z.B. Eltern) kann anders bewertet werden. Ob Ihr Fall begünstigt ist, klärt der Steuerberater oder das Finanzamt.

Was bringt Schwarzarbeit bei der Entrümpelung?

Nichts – keine Steuerermäßigung und rechtlich riskant. Immer einen Anbieter wählen, der eine ordentliche Rechnung mit USt ausstellt.